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Der Fachverband
Betreutes JugendWohnen e.V.
- ist der Zusammenschluß engagierter, nicht kommerzieller, d.h. gemeinnütziger
und unabhängiger Trägervereine im Jugendwohnbereich
- vertritt die Interessen der Wohnprojekte und verfolgt gemeinsame fachpolitische
Anliegen
- setzt für alle Mitgliedsvereine verbindliche fachliche Standards für
die Arbeit in den unterschiedlichen Wohnformen
- informiert durch Öffentlichkeitsarbeit
- setzt sich ein für die Interessen der Jugendlichen in den Wohnprojekten,
gegen Kürzungen im sozialen Bereich und gegen Ausgrenzung von Minderheiten
Der Fachverband Betreutes JugendWohnen e.V. besteht seit 1988 als fachpolitisches
Gremium von Trägern der freien Jugendhilfe, die Jugendwohnprojekte außerhalb
der klassischen Heimerziehung anbieten. In ihm sind 20 Träger mit 500 Plätzen
in 80 Jugendwohnprojekten zusammengeschlossen, die konzeptionell und organisatorisch
unabhängig voneinander arbeiten.
Sie bieten:
- gemischtgeschlechtliche Jugendwohngemeinschaften (JWGs)
- Mädchen WGs
- Jungen WGs
- Betreutes Einzelwohnen (BEW)
- Betreutes 2er und 3er Wohnen
- Betreutes Wohnen für junge Volljährige (BWV)
- eine Kriseneinrichtung für Mädchen ausländischer Herkunft
- eine WG für lesbische Mädchen
- eine WG für schwule Jungen
- spezielle Angebote für transgender Jugendliche
Persönliche Beziehungsarbeit und klare Regeln bilden den Rahmen der pädagogischen
Praxis in allen Einrichtungen. Zur Durchsetzung und Weiterentwicklung fachlicher
Qualitätskriterien hat der Fachverband Standards erarbeitet, die Mindestanforderungen
für den Betreuungsumfang sowie die pädagogischen und organisatorischen
Rahmenbedingungen darstellen. Des Weiteren entwickeln die Mitgliedsvereine des
Fachverbandes neue Hilfeformen für Jugendliche, die mit den bestehenden Angeboten
nicht erreicht werden.
In der Vergangenheit sind folgende Projekte bei verschiedenen Trägern
neu entstanden:
- therapeutische WGs
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 KJHG (flexible
Betreuung)
- regionale Not- und Kriseneinrichtungen
- ambulante Hilfen nach §§ 30, 31 KJHG
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